Der Geschäftsführer ist die Person, die die Gesellschaft gegenüber staatlichen Behörden, Partnern und Banken vertritt. Gemäß Art. 141 des Handelsgesetzes kann jede geschäftsfähige natürliche Person Geschäftsführer sein, unabhängig davon, ob sie bulgarischer Staatsbürger oder Ausländer ist.

  • Grundlegende Anforderungen:
    • Muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.
    • Darf sich nicht im Insolvenzverfahren befinden und nicht vom Recht zur Bekleidung von Ämtern ausgeschlossen sein.
    • Kann Eigentümer, Gesellschafter oder eine externe Person sein.
  • Bestellung:
    • Der Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafter (bei OOD) oder des alleinigen Kapitalinhabers (bei EOOD) bestellt.
    • Es ist zwingend eine notariell beglaubigte Unterschriftenprobe vorzulegen und ein Geschäftsführervertrag abzuschließen.
  • Haftung:
    • Der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen für der Gesellschaft zugefügte Schäden sowie für die Einhaltung steuerlicher und buchhalterischer Pflichten.
    • Er kann als Selbständiger oder auf Basis eines Vertrages über Geschäftsführung und Kontrolle versichert werden.
  • Beendigung:
    • Seine Befugnisse enden durch Beschluss des Eigentümers oder durch Einreichung eines schriftlichen Antrags (Rücktritt), wobei die Änderung in das Handelsregister eingetragen wird.